Abstract
In der Debatte um Willensfreiheit lautet eine gängige These, die Fähigkeit anders handeln zu können sei eine notwendige Bedingung der Willensfreiheit. Geltung und Interpretation des sogenannten Prinzip der alternativen Möglichkeiten sind allerdings nicht unbestritten. An prominenter Stelle derjenigen Positionen, die als Bedingung der Willensfreiheit zurückweisen, steht diejenige Harry G. Frankfurts.In der vorliegenden Untersuchung wird nun gezeigt, dass Frankfurts Auffassung der Willensfreiheit keine Zurückweisung, sondern vielmehr eine Ausweitung von darstellt. Willensfreiheit im Sinne Frankfurts erfordert nicht nur die Fähigkeit einen anderen Willen haben zu können. Sie impliziert insbesondere auch die Fähigkeit anders handeln zu können. Der systematische Gewinn der Frankfurtschen Position besteht denn auch nicht darin, eine plausible Alternative zu gefunden zu haben. Vielmehr zeichnet sie sich dadurch aus, akteursinterne Zwänge in die Überlegungen zur Willensfreiheit eingebracht zu haben und eine differenzierte Sicht auf solche Zwänge zu ermöglichen