Kant On Responsibility For Consequences
Abstract
In The Metaphysics of Morals Kant suggests that the bad results of wrongful acts can always be imputed to the agent but the bad results of dutiful acts can never be. Although Kant's concern in the context was apparently legal imputation, the article considers how Kant's doctrine might apply to questions about moral responsibility for bad consequences in cases where legal enforcement is inappropriate. First , interpretative questions are addressed. For example, does imputation imply being to blame for bad results or merely being liable to compensate for them? What are the criteria for bad results? What is the relation between assessments of responsibility for bad consequences and judgments of the moral worth or desert of the agent? Is the operative notion of "results" or "consequences" a descriptive or normative one? The suggestion is that liability, not blame, is what is crucial, and wrong-doers are responsible for whatever bad causally results from their misdeeds, whether it was foreseeable or not. Second , putative counter-examples to Kant's doctrine are evaluated: for example, cases where it seems an agent may be liable for bad consequences even when doing what is permissible, dutiful, or even meritorious. Although many of the objections fail to survive examination, there remain cases where bad results of a wrongful act cannot plausibly be imputed to the agent and other cases where the agent seems clearly liable for bad results despite having acted innocently. Such intuitive objections, however, must be reviewed from a larger perspective of a systematic moral theory. In der Metaphysik der Sitten nimmt Kant an, daß die schlechten Folgen einer pflichtwidrigen Handlung dem Handelnden stets zugerechnet werden können, im Gegensatz zu den schlechten Folgen pflichtgemäßer Handlungen, die dem Handelnden niemals zugerechnet werden können. Obwohl es Kant im Kontext der Metaphysik der Sitten offensichtlich auf die juridische Zurechnung ankommt, geht es im vorstehenden Beitrag um die Frage, ob sich Kants Lehre auf die moralische Verantwortlichkeit für schlechte Folgen in denjenigen Fällen übertragen läßt, in denen eine juridische Normdurchsetzung unpassend ist. Und zwar geht es erstens um eine angemessene Interpretation der einschlägigen Textstellen selbst. Etwa: Meint "Zurechnung", daß der Handelnde für die schlechten Folgen seiner Handlung zu tadeln ist, oder meint "Zurechnung" lediglich seine Haftung für den angerichteten Schaden? Was sind die Kriterien dafür, Folgen als "schlechte" Folgen zu bezeichnen? Welches Verhältnis besteht zwischen der Zurechnung von Verantwortlichkeit für schlechte Folgen und dem Urteil über den moralischen Wert oder das moralische Verdienst des Handelnden? Ist "Folge" als operativer Begriff deskriptiv oder normativ zu verstehen? Der Beitrag geht davon aus, daß Haftung, und nicht Tadel, das eigentlich Entscheidende ist und daß, wer pflichtwidrig handelt, für alles Schlechte verantwortlich ist, das von seinen Taten verursacht wird, und zwar gleichgültig, ob es vorhersehbar war oder nicht. Zweitens geht es um vermeintliche Gegenbeispiele zu Kants Theorie. Etwa: Es werden Fälle erörtert, bei denen es so zu sein scheint, daß der Handelnde auch für solche schlechten Folgen haftet, die aus einem erlaubten, einem pflichtgemäßen oder sogar aus einem verdienstlichen Handeln herrühren. Obwohl viele Einwände einer näheren Überprüfung nicht standhalten, gibt es doch Fälle, bei denen die Zurechnung der schlechten Folgen einer pflichtwidrigen Handlung immer noch als unplausibel, und andere Fälle, bei denen die Zurechnung der schlechten Folgen einer nicht pflichtwidrigen Handlung immer noch als notwendig erscheint. Solche intuitiven Einwände sind von dem höheren Standpunkt einer systematischen Moraltheorie aus zu beantworten