Abstract
Mit der Patientenverfügung bestimmt der Patient über seine aktuelle Einwilligungsfähigkeit hinaus, welche Behandlung ihm zuteil oder nicht zuteil werden soll. Die moralische Rechtfertigung dieser Einrichtung basiert hauptsächlich auf der Vorstellung, dass die individuelle Autonomie des Patienten nur dann gewahrt ist, wenn er, und nur er selbst, über medizinische Eingriffe bestimmen darf. Nicht alle Kulturen räumen der individuellen Autonomie jedoch einen solch zentralen Stellenwert ein. In diesem Aufsatz gehe ich der Frage nach, ob hier eine relativistische Sichtweise angemessen ist. Ich werde eine (moderat) positive Antwort vorschlagen, also einen (gemäßigten) moralischen Relativismus verteidigen.