Abstract
Die Lehre vom Gewohnheitsrecht reicht in das 2. Jh. n. Chr. zurück und beruht im Wesentlichen auf den Studien des römischen Politikers und Juristen Salvius Julianus. Während das Gewohnheitsrecht nach modernem juristischen Verständnis als ›Nebenordnung‹ eine nur ergänzende, lückenfüllende Funktion zum kodifizierten Recht hat, war es für die römischen Juristen wichtiger Bestandteil einer inhomogenen Rechtsordnung, die aus Rechtsinstituten, rechtlichen Verhaltensmustern, Prinzipien und Präzedenzfällen bestand.