Abstract
Die Rechtsstaatlichkeit leidet begrifflich unter ihrer eigenen Selbstverständlichkeit. Das gilt im doppelten Sinn, dass einerseits ihre Kernbestandteile – Gesetzesbindung der Staatsgewalt, Unabhängigkeit der Gerichte, Gewaltenteilung, Grundrechte – zur „zweiten Natur“ der Bewohner:innen demokratischer Staaten geworden sind und dass andererseits ihr Begriffsinhalt wenig umstritten zu sein scheint. Erst recht kann man den Befund für die liberale politische Theorie festhalten; aus der weitgehenden Kongruenz bürgerschaftlicher Vorurteile und wissenschaftlich-philosophischer Urteile lässt sich mehr als in anderen Gebieten des Liberalismus eine relativ unangefochtene Hegemonie liberaler Vorstellungen ableiten. Wahrscheinlich lässt sich diese Hegemonie institutionell erklären.