Notes
Zusätzlich zum eSET besteht in Deutschland gesetzlicher Reformbedarf z.B. zur Präimplantationsdiagnostik oder zur medizinisch indizierten Eizellspende ([12], S. 193–200, 206–209). Ferner ist der weitere Ausbau ergebnisoffener, am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierter medizinischer und psychosozialer Beratung ein Desiderat. Hierbei spielen Argumente eine Rolle, die über die Musterrichtlinie der Bundesärztekammer von 2006 zur assistierten Reproduktion hinausgehen [18].
In Europa ist es singulär geblieben, dass aufgrund der Einflussnahme der katholischen Kirche in Italien im Jahr 2003 ein Gesetz beschlossen wurde, dem zufolge extrakorporal erzeugte Embryonen der Frau auf jeden Fall eingesetzt werden müssen. In Italien führt dies zu einer erhöhten Rate von Mehrlingsschwangerschaften mit den entsprechenden negativen Folgen für die Gesundheit der Frau und der erhofften Kinder.
In Deutschland ist die Herstellung von Mensch-Tier-Chimären („Hybrid-Embryonen“), die jetzt vor allem in Großbritannien zu Forschungszwecken vorgenommen wird, heftig kritisiert worden. Jedoch ist das in Großbritannien praktizierte Verfahren in Deutschland de lege lata eigentlich nicht untersagt, weil es von den Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes (auch von § 7 ESchG) nicht exakt erfasst wird und weil für das Embryonenschutzgesetz als Strafrecht juristisch das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot gelten ([5], S. 264; [19]).
Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Argumentation sollte die österreichische Bioethikkommission ihren Vorschlag noch einmal kritisch überdenken, in Österreich sei ein „Stammzellforschungsgesetz“ zu schaffen. Denn es liefe den eigenen Intentionen der Kommission zuwider, wenn es sich – wie in Deutschland – begrifflich um ein reines Forschungsgesetz handeln würde, das die Nutzung und Anwendung von Forschungsergebnissen in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen in einer rechtlichen Grauzone ließe.
Daher ist es unschlüssig, dass diejenigen Stimmen, die die hES-Forschung rigoros kritisieren und sie als „in sich schlecht“ ablehnen, iPS-Zellen undifferenziert bejahen und sie als „ethisch unbedenklich“ bezeichnen. Weil die iPS-bezogene Forschung erst aufgrund von Forschung an hES-Zelllinien möglich wurde und weil sich dies in Zukunft grundsätzlich wohl nicht ändern wird, müsste es für strikt deontologische Moralauffassungen, etwa für die katholische deontologische Position, hochproblematisch sein, iPS-Zellen zu nutzen. Denn diese Moraltheorie legt eigentlich Wert darauf, dass das Gute (hier: die iPS-Zellen) nicht auf Bösem (in diesem Fall: der als in sich verwerflich geltenden hES-Forschung) beruhen darf bzw. nicht durch Mitwirkung an Bösem erreicht werden darf.
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Kreß, H. Reproduktionsmedizin und embryonale Stammzellforschung – aktueller Problemstand und gesetzlicher Regelungsbedarf. Ethik Med 21, 135–143 (2009). https://doi.org/10.1007/s00481-009-0018-7
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