Skip to content
Licensed Unlicensed Requires Authentication Published by De Gruyter May 19, 2021

Der Handschlag von Therwil – Einsichten in die Aushandlungsdynamiken von Religion zwischen lokaler Interaktion, nationaler Politisierung und globaler Skandalisierung: Eine Einleitung

  • Philipp Hetmanczyk EMAIL logo and Rafael Walthert

Zusammenfassung

Im November 2015 ereignete sich an einer Schweizer Sekundarschule ein Vorfall, der in der Folge als sogenannter „Handschlag von Therwil“ Schlagzeilen machte. Mit diesem Topos ist jedoch nicht nur die Entscheidung zweier Schüler gemeint, ihrer Lehrerin unter Verweis auf religiöse Motive den Handschlag zu verweigern, sondern ebenso die medialen, schulischen, politischen und rechtlichen Konsequenzen, die sich an diese Episode anschlossen. Die folgende Einleitung zu dieser Thematik bietet, neben einer Schilderung des Vorfalls, eine Rahmensetzung, die sich mit dem religionswissenschaftlichen Stellenwert lokaler Aushandlungsprozesse von Religion befasst. Es wird argumentiert, dass lokale Aushandlungen von Religion weder rein binnenreligiös noch in den sozialen und räumlichen Grenzen ihrer Lokalität vollzogen werden. Stattdessen sind sie in eine Vielzahl nicht-religiöser und translokaler Kontexte eingebunden. Daraus ergibt sich eine Reihe von Fragestellungen: Unter welchen Umständen werden lokale Religionsthematiken zum Verhandlungsgegenstand anderer, nicht-religiöser Gesellschaftsbereiche? Wie wirken diese Dynamiken auf lokale Aushandlungsprozesse zurück und welche Themen fungieren dabei als Kristallisationspunkte? Nicht zuletzt stellt sich zudem die Frage nach geeigneten Konzepten und Ansätzen, anhand derer die Aushandlungsprozesse von Religion in nicht religiösen Kontexten adäquat erfasst werden können. Die vorliegende Einleitung stellt verschiedene Beiträge vor, die sich in ihrer Analyse des Therwiler Handschlags auf unterschiedliche Weise diesen Fragen angenähert haben.

Abstract

In November 2015, two boys from a secondary school in Therwil, Switzerland, refused to shake hands with their female teacher, invoking religious reasons. This incident became known as the so-called “handshake of Therwil”. The topos refers not only to the refusal of a handshake, but also to the effects the episode triggered in the media, politics, education, and law. This introduction provides a perspective on the incident as a local process of negotiating religion. We argue that such local negotiations transcend the boundaries of the religious field as well as the social and special limitations of its respective locality. Instead, these negotiations are seen as entangled in a multitude of non-religious and trans-local contexts. This hypothesis raises a variety of questions for potential inquiry: Under what conditions do highly localized religious issues become the object of negotiation in non-religious and trans-local contexts? How do these dynamics retroact on the local level? What issues are the dominant themes of such negotiations? And, finally, how can such processes be approached conceptually? This article introduces the different contributions of this special section and their engagement with these questions.

Schlagwörter: Therwil; Handschlag; Religion; lokal

Bibliographie

Kippenberg, Hans. 1995. „Einleitung: lokale Religionsgeschichte von Schriftreligionen. Beispiele für ein nützliches Konzept.“ In Lokale Religionsgeschichte, hg. v. Hans Kippenberg und Brigitte Luchesi, 11–20. Marburg: diagonal-Verlag.Search in Google Scholar

Lüddeckens, Dorothea, Christoph Uehlinger und Rafael Walthert, Hg. 2013. Die Sichtbarkeit religiöser Identität. Repräsentation – Differenz – Konflikt. CULTuREL, Religionswissenschaftliche Forschungen/Recherches en sciences des religions, Bd. 4. Zürich: Pano.Search in Google Scholar

Bochinger, Christoph und Katharina Frank. 2015. „Das religionswissenschaftliche Dreieck. Elemente eines integrativen Religionskonzepts.“ Zeitschrift für Religionswissenschaft 23(2): 343–370.10.1515/zfr-2015-9001Search in Google Scholar

Anhang: Zeittabelle

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Verlauf der Handschlag-Affäre, wobei insbesondere Ereignisse aufgeführt werden, die für die vorliegenden Artikel von Belang sind.

10./11.2015 Handschlagverweigerung Zwei Schüler der Sekundarschule Therwil reichen ihren Lehrerinnen (die Medien reden oft von einer Lehrerin) die Hand nicht mehr. Bei den Schülern handelt es sich um zwei Brüder, die in der 2. bzw. 3. Klasse die Sekundarschule besuchen.i
26.11.15 Sitzung und Kompromiss Sitzung unter Beteiligung von beiden Schülern, Lehrerteam, Schulleiter, Eltern und einem Mitglied der IZRS (Islamischer Zentralrat Schweiz). Der gefasste Beschluss lautet gemäß einer Aktennotiz des Rektorats vom 27.11.2015 wie folgt: „Um sowohl dem religiös begründeten Recht auf körperliche Selbstbestimmung seitens der Schüler stattzugeben, als auch die Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern hochzuhalten, werden die beiden Schüler ab sofort alle ihre Lehrer und alle ihre Lehrerinnen OHNE Händedruck, und stattdessen mit einer angemessenen und Respekt ausdrückenden Form begrüssen bzw. verabschieden.“ii
1.4.16 Thematisierung in Talkshow Die Ereignisse werden von einer pensionierten Lehrerin in der Arena des Schweizer Fernsehens (SRF) mit dem Titel „Angst vor dem Islam“ thematisiert.iii
4.4.16 Bundesrätin nimmt öffentlich Stellung Bundesrätin Simonetta Sommaruga nimmt in der Sendung 10vor10 des SRF Stellung zum Fall. Auch der Schulleiter nimmt Stellung (verweist auf Kompromiss und Bitte an Behörde), genauso der Lehrerverband, der Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, eine Muslimin und ein Moscheevorsteher.iv
8.4.16 Dem Fall gewidmete Talkshow Der Angelegenheit wird eine eigene Arena mit dem Titel „Schweiz ohne Gott“ gewidmet. Politiker, Vertreter des Bistums Chur, ein Schriftsteller und der Präsident der Föderation Islamischer Dachorganisationen FIDS diskutieren.v
12.4.16 Interview des Schul-leiters mit dem Blick Der Schulleiter führt in den Medien aus, wie es zum Kompromiss als temporäre Regelung und zur Bitte an die kantonale Behörde kam.vi
14.4.16 Rechtsabklärung durch die Behörden Der Rechtsstab der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kommt zum Schluss: „Mit der vorliegenden Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird der muslimische Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berührt, weshalb der Eingriff verhältnismässig ist. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der betroffenen Schüler erheblich.“vii
14.4.16 Motion an den Landrat Die FDP-Fraktion des Landrates reicht eine Vorlage an denselben ein, die den folgenden Passus in der Kantonsverfassung fordert: „Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten“, dies u. a. mit Verweis darauf, dass „militante fundamentalistische Kreise (...) verstärkt [versuchten], ihren archaischen, der freiheitlichen-demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung widersprechenden Wertvorstellungen mittels einer extensiven Auslegung der Religionsfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen.“viii (Motion 2016–103 der FDP-Fraktion, enthalten in der Vorlage LRV 2017/1521: 13).
25.5.16 Einbürgerungs-gesuch der Familie wird sistiert Das Einbürgerungsgesuch der Familie, die 2001 aus Syrien in die Schweiz kam und deren Mitglieder als politische Flüchtlinge dauerhaft Asyl gewährt bekommen hatten, wird zwecks weiterer Abklärungen sistiert. Gründe dafür werden nicht angegeben.ix
24.5.16 Aufhebung der Sonderregelung Mit Bezug auf die Abklärung des Rechtsstabs der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wird der Familie mitgeteilt, dass die Sonderregelung vom 26. November 2015 aufgehoben sei.x
25.5.16 Behörden-Mitteilung Der Bildungsrat des Kantons BL erklärt den Händedruck für obligatorisch. Bei Nichtbeachtung drohen Bußen.xi
26.5.16 Stellungnahmen Die Bildungsdirektorin des Kantons, Monica Gschwind, zeigt sich in der Lokalzeitung erleichtert über das Ergebnis der Rechtsabklärung. Bei Integrationsproblemen könne das Amt für Migration beigezogen werden, so würden Bildungs- und Ausländerrecht gekoppelt und „Repression“ sei nun möglich, womit sich neue „repressive Möglichkeiten“ erschließen ließen. Der Lehrerverband begrüßt gegenüber Telebasel die Klärung der Situation.xii
24.–30.5.16 Weitere Handschlagverweigerung Die zwei Brüder verweigern weiterhin den Hand-schlag.xiii
30.5.16 Einladung zur Aussprache Die Eltern werden wegen der Verweigerung zur Aussprache eingeladen.
2.6.16 Familie akzeptiert Widerruf der Verfü-gung vom 27.11.15 nicht Der Anwalt betont, dass es sich um einen verbindlichen Vergleichsvertrag handle. Die dem Vertrag entgegenlaufende Rechtsmeinung der Bildungs-, Sport und Kulturdirektion des Kantons (BKSD) berechtige nicht zu dessen Aufhebung. Des Weiteren wird um Bestätigung gebeten, dass das Schreiben vom 24. Mai 2016 keine Verfügung darstellte, sondern dass für eine solche auf die Ergebnisse eines Gesprächs gewartet würde.
6.6.16 Der Anwalt erhebt Beschwerde gegen den Sekundarschulrat Therwil/Ettingen Die Schüler und ihre Eltern, weiterhin vertreten durch ihren Anwalt, erheben Beschwerde beim Sekundarschulrat Therwil/Ettingen gegen das Schreiben der Schule vom 24. Mai 2016. Es wird dessen Nichtigerklärung sowie die Rücknahme der Aufhebung der Vereinbarung betreffend Handschlag vom 27. November 2015 verlangt.
10.6.16 Verfügung angekündigt Der Sekundarschulrat teilt der Familie mit, dass es sich beim Schreiben vom 24.5.16 nicht um eine Verfügung handle. Verfügt werde erst nach dem Gespräch, das es abzuwarten gelte.
14.6.16 Es findet sich kein Gesprächstermin. Das rechtliche Gehör wird schriftlich erteilt Die Schulleitung hält fest, man beabsichtige zur Einforderung des Händedrucks und zur Auflösung der Vereinbarung vom 27. November 2015 den Erlass einer Feststellungsverfügung. Danach seien bei weiterer Verweigerung des Handschlags gegenüber allen Lehrpersonen disziplinarische Maßnahmen vorgesehen, vorerst namentlich Sozialeinsätze und regelmäßige Besuche bei der Schulsozialarbeit.
23.6.16 Schriftliche Stellungnahme der Familie Die Familie bekräftigt ihre bereits am 2.6. verlautbarte Position und nimmt damit ihr rechtliches Gehör war.
6.16. Schüler verlässt Schule Der ältere der Brüder verlässt regulär die Schule.
5.7.16 Der Schulrat von Therwil verfügt über Disziplinarmaßnahmen Die mündliche Abmachung vom 26. November 2015 sei im Rahmen eines disziplinarischen Verfahrens geschlossen worden. Dabei sei es darum gegangen, die Diskriminierung der weiblichen Lehrpersonen schnellstmöglich abzuwenden. Dies ändere aber nichts an der Stellung der Beteiligten, insbesondere daran, dass sich Schülerinnen und Schüler auch künftig an die Weisungen der Lehrpersonen halten müssten. Es handle sich also nicht um einen verbindlichen Vergleichsvertrag ohne Möglichkeit der Anpassung. Da sich das Verhalten nicht geändert habe, würden verhältnismäßige und erzieherische disziplinarische Maßnahmen angeordnet.

Die Maßnahmen treffen nur einen der Brüder, da der andere bereits die Schule verlassen hat. Verfügt wird, dass der verbleibende Schüler verpflichtet sei, allen Lehrpersonen gegenüber den Händedruck zu erwidern, sofern sie diesen einforderten. Er wird verpflichtet, 10 Stunden Arbeit in einer sozialen Institution zu leisten. Die Arbeitsleistung habe innert 2 Monaten nach den Sommerferien zu erfolgen, ein Einsatzort werde zugewiesen (was am 15.8. geschieht). Während des Arbeitseinsatzes habe der Schüler mindestens vier Mal die Schulsozialarbeit aufzusuchen und dort seine Situation zu reflektieren.xiv
16.7.16 Anwalt erhebt für die Eltern Beschwerde Der Anwalt beantragt beim Sekundarschulrat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.xv
29.8.16 Argumentation Schulleitung Die Schulleitung der Schule Therwil schreibt, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15. November nicht um eine verbindliche Sonderlösung gehalten habe, sondern nur um einen vorübergehenden ,,Handschlagdispens“. Dieser sei nach Klärung der Rechtslage mit Schreiben vom 24. Mai 2016 wieder aufgehoben worden.
14.9.16 Beschwerde der Familie wird abge-lehnt Beim vorübergehenden Handschlagdispens, so der Sekundarschulrat, habe es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vereinbarung, sondern lediglich um eine Aktennotiz gehandelt. Am 19.9. teilen die Behörden den Medien mit: Die Handschlagseinforderung wird durchgesetzt.xvi
29.9.16 Beschwerde beim Regierungsrat Der Anwalt erhebt Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides des Sekundarschulrates Therwil/Ettingen vom 14. September 2016 sowie die Aufhebung der Verfügung der Schulleitung der Sekundarschule Therwil vom 5. Juli 2016. Zudem beantragt er aufschiebende Wirkung.
17.10.16 Beantragung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung Der Sekundarschulrat beantragt die Abweisung des Verfahrensantrages zur aufschiebenden Wirkung.
11.11.16 Aufschiebende Wirkung wird gewährt Der Regierungsrat verfügt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.9.16 wieder hergestellt wird. Von der Vollstreckung der Verfügung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen.
21.11.16 Anwalt begründet die Beschwerde Der Anwalt der Familie betont, es handle sich bei der Vereinbarung vom November 2015 um einen verbindlichen mündlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der nicht einseitig aufgehoben werden könne. Zudem sei der Handschlag, bis auf eine Ausnahme am 2. Juni 2016, nicht eingefordert worden. Wiederholt verweist der Anwalt auf die persönliche Freiheit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Des Weiteren stellt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest – dem Schreiben der Schulbehörde vom 14. Juni 2016 lasse sich nicht entnehmen, dass bereits mit der Feststellungsverfügung disziplinarische Maßnahmen erlassen würden.
7.12.16 Vernehmlassung der Verfassungsänderung Kantonale Verfassungsänderung geht in Vernehmlassung bis 7. März 2017.xvii
22.2.17 Sekundarschulrat beantragt Abweisung der Beschwerde Bei der mündlichen Abmachung vom 26. November 2015 handle es sich, u. a. da nicht schriftlich verfasst, nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern um eine vorübergehende Regelung zur Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs. Die Schule könne und müsse solche Abmachungen an Entwicklungen und veränderte Umstände anpassen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass der Schüler verpflichtet sei, den eingeforderten Handschlag zu erwidern und ab dem 24. Mai 2016, dass eine weitere Verweigerung des Handschlags disziplinarische Konsequenzen haben würde. Zwar gebe es keine gesetzliche Verpflichtung zum Handschlag, das gelte jedoch ganz allgemein für Anstandsregeln. Diese könnten nicht alle aufgezählt werden. Das öffentliche Interesse am Handschlag würden die allenfalls tangierten Freiheitsrechte überwiegen.xviii
16.5.17 Beschwerde teilweise gutgeheißen Die Beschwerde der Eltern wird teilweise gutgeheißen: Die Schule habe in ihrem Entscheid nicht genügend konkret dargelegt, wann der Schüler den Handschlag verweigert habe. Die entsprechende Verfügung sei deshalb aufzuheben. Die Einforderung des Handschlags sei jedoch rechtens, es handle sich „um eine in der hiesigen Gesellschaft übliche Geste“. Die Religionsfreiheit werde zwar durch den Zwang tangiert, das Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft biete dafür jedoch eine gesetzliche Grundlage. Alle Parteien haben zehn Tage Zeit, gegen die Entscheidung Einsprache zu erheben. Danach hätte die Schule die Möglichkeit, ohne Formfehler Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen.xix
19.5.17 Kantonsregierung äußert sich Interview mit Mediensprecher der Regierung Nic Kaufmann in der Basellandschaftlichen Zeitung BZ:

Die Regierung begrüße es, wenn der Fall an das Kantonsgericht bzw. bis ans Bundesgericht weitergezogen wird.xx
29.5.17 Beschwerde der Eltern Die Eltern reichen beim Baselbieter Kantonsgericht Beschwerde ein. Die Entscheidungen vom 5.7.2016 seien aufzuheben.xxi
27.6.17 Vorlage an den Landrat Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft soll um einen Absatz 2 ergänzt werden, der festhält: „Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.“ (Vorlage an den Landrat vom 27.6.2017, Nummer 2017–251).xxii
24.10.17 Beschwerde der Eltern wird abge-wiesen Das Kantonsgericht lehnt eine materielle Beurteilung der Beschwerde ab. Es würde zum Zeitpunkt der Beurteilung kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehen, da der Beschwerdeführer seine Schulzeit abgeschlossen habe.xxiii
18.4.18 Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat Es wird die Einführung einer „Meldepflicht bei Integrationsproblemen“ im Bildungsgesetz gefordert. Die Frage einer Verfassungsänderung wird nicht entschieden. Eine solche würde, so betont die Kommission, an der rechtlichen Lage nichts ändern.xxiv
25.4.18 Erste Lesung der Vorlage im Landrat Im Landrat wird festgehalten, dass eine Verfassungsänderung eine Volksabstimmung bedingen würde, der „Aufwand einer Volksabstimmung für Symbolpolitik“ wird als möglicherweise zu groß diskutiert. Der von der FDP und der SVP geforderten Änderung des Bildungsgesetzes, das eine Meldepflicht bei „Integrationsproblemen“ vorsieht, stimmt eine Mehrheit zu, trotz Gegenstimmen insbesondere aus der SP, die die Meldepflicht durch ein Melderecht ersetzen möchte. Die lokalen Medien berichten.xxv
17.5.18 Beschluss Landrat Der Landrat beschließt die Änderung des Bildungsgesetzes. Neben anderen Ergänzungen findet sich nun Paragraph § 5 Abs. 1bis: „Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemühungen erfolglos geblieben sind.“

Zu einer Verfassungsänderung kommt es nicht.xxvi

Der letzte Aufruf sämtlicher hier aufgeführten Quellen erfolgte am 24.02.2019.

i Eine Quelle dafür ist ein späterer Gerichtsentscheid: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht/rechtsgebiet/erziehung-und-kultur/downloads/2017-10-24-vv-1.pdf.

ii Zitiert gemäß Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und...des.../rrb-2017-0683-anonymisiert.pdf.

iii SRF Arena, https://www.srf.ch/sendungen/arena/angst-vor-dem-islam.

iv Bericht und 10vor10-Beitrag, https://www.srf.ch/news/schweiz/ein-haendedruck-wird-zum-politikum.

v SRF Arena, http://www.srf.ch/sendungen/arena/schweiz-ohne-gott.

vi Blick, https://www.blick.ch/news/politik/das-meint-blick-ueber-die-rolle-des-izrs-in-der-handschlag-aeffaere-gefaehrliche-vermittler-id4908945.html und Limmattaler Zeitung, https://www.limmattalerzeitung.ch/mediathek/videos/1_ia31q3tm.

vii Medienmitteilung Kanton Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/sicherheitsdirektion/medienmitteilungen/verweigerter-handedruck-an-schule-therwil/downloads/haendedruck_rechtsabklaerung.pdf.

viii Motion der FDP-Fraktion: Staatliches Recht vor religiösen Vorschriften, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste/2016-marz-april-055-bis-122/motion/2016-103.pdf; Protokoll 13. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/sitzungen/traktanden-2010/downloads/lr_2016-04-14_ptk.pdf.

ix Basler Zeitung, http://bazonline.ch/basel/land/Handschlagverweigerer-drohen-Bussen/story/26509295, Basellandschaftliche Zeitung, https://www.basellandschaftlichezeitung.ch/basel/baselbiet/handschlag-verweigerung-kann-kuenftig-drastische-folgen-haben-130297738.

x Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren/rrb/rrb-2017-0683-anonymisiert.pdf.

xi Medienmitteilung Sicherheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/sicherheitsdirektion/medienmitteilungen/verweigerter-handedruck-an-schule-therwil.

xii Basellandschaftliche Zeitung, https://www.basellandschaftlichezeitung.ch/basel/baselbiet/handschlag-verweigerung-kann-kuenftig-drastische-folgen-haben-130297738, Tele Basel, https://telebasel.ch/2016/05/26/lehrer-setzten-nicht-auf-handschlag-busse/.

xiii Für diesen und die Ereignisse bis zur nächsten Endnote: Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren/rrb/rrb-2017-0683-anonymisiert.pdf.

xiv Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren.

xv Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren/rrb/rrb-2017-0683-anonymisiert.pdf.

xvi Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs-kultur-und-sportdirektion/medienmitteilungen/der-handschlag-an-schulen-wird-durchgesetzt-ohne-wenn-und-aber/ftw-simplelayout-filelistingblock/der-handschlag-an-schulen-wird-durchgesetzt-ohne.pdf/download.

xvii Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/vernehmlassung-zur-kantonsverfassung-und-dem-bildungsgesetz-basel-landschaft.

xviii Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren/rrb/rrb-2017-0683-anonymisiert.pdf.

xix Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/handschlag-beschwerdeentscheid-des-regierungsrates-im-disziplinarmassnahmeverfahren.

xx Basellandschaftliche Zeitung, https://www.bzbasel.ch/basel/baselbiet/was-kommt-noch-alles-in-der-handschlagaffaere-131344625.

xxi Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht/rechtsgebiet/erziehung-und-kultur/downloads/2017-10-24-vv-1.pdf.

xxii Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste/geschaefte-des-landrats-mai-juni-2017/vorlagen/2017-251.pdf.

xxiii Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht/rechtsgebiet/erziehung-und-kultur/downloads/2017-10-24-vv-1.pdf.

xxiv Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, https://baselland.talus.ch/de/politik/cdws/dok.php?did=3b39570c82b94c7bb50150b714dc21b7-332&filename=17_2017-251_Bericht_der_Justiz-_und_Sicherheitskommission&v=4&r=PDF&gremium=Landrat%20Basel-Landschaft&sitzung=49.%20Sitzung&bereich=sitzung&traktandum=%C3%84nderung%20der%20Kantonsverfassung%20betreffend%20Vorbehalt%20der%20b%C3%BCrgerlichen%20Pflichten%20und%20%C3%84nderung%20des%20Bildungsgesetzes%20betreffend%20Aufnahme%20einer%20Meldepflicht%20bei%20Integrationsproblemen%20(1.%20Lesung)&sitzungsdatum=19.04.2018%20-%2026.04.2018&typ=pdf.

xxv Tele Basel, https://telebasel.ch/2018/04/26/meldepflicht-bei-integrationsproblemen-im-landrat-umstritten/.

xxvi Protokoll der 50. Sitzung vom Donnerstag, 17. Mai 2018, Landrat des Kantons Basel-Landschaft, https://baselland.talus.ch/de/politik/cdws/dok.php?did=3ee371f31586493e9a05422465fc5475-332&v=1&r=PDF&filename=Protokoll_der_Landratssitzung_vom_17.05.2018&gremium=Landrat%20Basel-Landschaft&sitzung=50.%20Sitzung&bereich=sitzung&sitzungsdatum=17.05.2018&typ=pdf; SGS 640 – Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft, Version in Kraft seit 1.8.2018, http://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/640/versions/2282.

Online erschienen: 2021-05-19
Erschienen im Druck: 2021-05-05

© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Downloaded on 9.5.2024 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/zfr-2019-0013/html
Scroll to top button