Abstract
Die Geschichte der italienischen Verwaltungsgerichtsbarkeit seit dem 19. Jahrhundert weist eine Besonderheit auf, die sie von den anderen kontinentalen Rechtsschutzsystemen unterscheidet. Es handelt sich um ein duales Modell in einem spezifischen Sinn, da der Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Verwaltung sowohl durch die ordentlichen Gerichte als auch durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet wird. Im Unterschied zu Deutschland, wo laut § 40 VwGO grundsätzlich „in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art‟ der Verwaltungsrechtsweg offensteht, hat sich die italienische Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Beibehaltung beider Rechtswege entwickelt. Dabei verankert die italienische Verfassung – wie im folgenden näher ausgeführt wird – die Ebenbürtigkeit beider Gerichtsbarkeiten.