Abstract
Deutschland ist im Vergleich zu England, Frankreich und Spanien ein Nachzügler bei der Herausbildung seines Verwaltungssystems. Nach der Erfahrung der menschenverachtenden Diktatur des Nationalsozialismus wurde jedoch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein umfassender Verwaltungsrechtsschutz geschaffen, dessen Kern eine starke Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gab es viele Jahrzehnte die Tendenz, die gerichtlichen Kontrollkompetenzen zu maximieren, z. B. durch eine sehr restriktive Handhabung von Entscheidungsprärogativen der Verwaltung.