Begriff des Rechts

(1997)
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Abstract

Recht impliziert Rechthaben. Wer Recht setzt oder sich darauf beruft, glaubt in der Regel, daß er recht hat. Vom Rechthaben aber ist es nicht weit zur Rechthaberei, in der eine Intensivierung des Rechthabens gesehen werden kann. Da diese nun beim Kampf ums Recht mehr oder weniger natürlich erscheint, kann man meinen, Recht beruhe im Grunde auf Rechthaberei. Das aber weist zu einer Kritik des Rechtsbegriffs, denn Intensivierungen gehen meist über das dem Normalen gemäße Maßvolle hinaus.Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, daß das Recht als bloßes Menschenwerk bloß ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.

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