Johannes Bernhard Uphus, Der Horos des Zweiten Konzils von Nizäa 787. Interpretation und Kommentar auf der Grundlage der Konzilsakten mit besonderer Berücksichtigung der Bilderfrage

Byzantinische Zeitschrift 97 (2):629-632 (2004)
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Abstract

Die Qualität dieser Bonner katholisch-theologischen Dissertation des Jahres 2002, die für die Drucklegung noch erweitert und auf den neuesten Stand gebracht wurde, wird schon daraus ersichtlich, daß sie von Walter Brandmüller in die von ihm herausgegebene Konziliengeschichte aufgenommen wurde. Das Ziel der Studie ist ein primär theologisches, das den Horos des VII. Ökumenischen Konzils „als das zur Entscheidung in der Ikonenfrage vorgelegte amtliche Dokument … ernstnehmen“ will. „Dies bedeutet einerseits, den Horos in seiner Binnenstruktur zu erschließen und ihn andererseits auf philologisch-hermeneutischem Weg im Licht gattungsverwandter Texte früherer Konzilien und der Akten des Zweiten Konzils von Nizäa als Ergebnis eines Meinungsbildungsprozesses zu interpretieren“ (S. XVIII). Leider schließt der Verf. bei seinem an erster Stelle genannten Anliegen alle politischen und kirchenpolitischen Aspekte, zum Beispiel die Zielstellungen der Kaiserin Eirene und die bedeutsame Rolle des Patriarchen Tarasios, um nur einiges zu nennen, bei der Interpretation aus und verschließt sich so notwendigen Ansätzen für ein tieferdringendes und umfassenderes Verständnis. Denn beider Bemühen um den Erhalt der Einheit der Kirche bestimmten Planung, Verlauf und Ergebnisse des Konzils in entscheidender Weise. Das kommt in dieser Studie nicht zum Ausdruck, worunter dann natürlich auch die Interpretation der einzelnen behandelten Texte leidet. Immer noch lesens- und bedenkenswert sind zu diesem Problemkreis die Ausführungen von P. Speck, Kaiser Konstantin VI., München 1978, 135–179. Es ist eben nicht mehr ausreichend, wenn der Verf. für diese Zusammenhänge auf die in dieser Hinsicht unzureichende Darstellung von G. Dumeige, Nizäa II, Mainz 1985, verweist (S. XIX Anm. 9), die ja aus heutiger Sicht auf fragwürdigem Textfundament errichtet ist. Das betrifft dann auch einen Teil des zweiten Anliegens des Verf., nämlich die Beurteilung der Überlieferung der Akten des VII.Ökumenischen Konzils. Paul Specks Frontalangriff auf die Zuverlässigkeit der Akten, der ja „in der Tat an die Grundlagen“ der Ausführungen von Uphus rührt, pariert dieser völlig unzureichend, wenn er ohne eine rechte Begründung nur von erheblichen Zweifeln an den Hypothesen Specks spricht (S. 38 Anm. 1, etwas ausführlicher S. 331f.). Noch gewichtiger ist die neuerdings von Erich Lamberz, der eine kritische Edition der Akten des Konzils vorbereitet, geäußerte Warnung: „Eine Darstellung des Konzils, die den überlieferten Text der Akten – und das gilt erst recht für den bei Mansi abgedruckten Text – als selbstverständliche Grundlage der Forschung nimmt, sollte in Zukunft wohl nicht mehr möglich sein.“ (E. Lamberz, Die Bischofslisten des VII. Ökumenischen Konzils [Nicaenum II], München 2004, 37).

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