Gemeinwohlpflichten von Politik und öffentlicher Verwaltung in der Stadt- und Raumentwicklung - das Recht auf Wohnen und das Recht auf Stadt

In Tobias Trappe (ed.), Verwaltung - Ethik - Menschenrechte. Springer Fachmedien Wiesbaden. pp. 73-111 (2021)
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Abstract

Der Beitrag diskutiert, wie eine gemeinwohlorientierte Ethik der Stadt- und Raumentwicklung aussehen müsste und wie ihre Antwort auf die Probleme von Obdachlosigkeit, Wohnungsnot und Gentrifizierung lauten sollte. Um diese Fragen anzugehen, wird ein zweistufiger Begriff des Gemeinwohls zugrunde gelegt, der mit existenznotwendigen Gütern der Daseinsvorsorge einen substanziellen Kern besitzt, aber hinreichend offen ist, um den freiheitlichen und demokratischen Anforderungen prozeduralistischer Gemeinwohlauffassungen gerecht zu werden. Einem kurzen Abschnitt zu basalen Gemeinwohlpflichten der Politik und der öffentlichen Verwaltung folgt die Erörterung der Frage, ob sich das Recht auf Wohnen und das viel diskutierte Recht auf Stadt auf Gemeinwohlgüter beziehen, deren Bereitstellung Mitglieder eines Gemeinwesens von Politik und öffentlicher Verwaltung erwarten dürfen. Dabei geht es auch um die Verhältnisbestimmung von politischen und wirtschaftlichen Aspekten und die Kontroverse zwischen einer moralisch-ethischen und einer ökonomisch-funktionalen Auffassung des Gemeinwohls.Das Ergebnis lautet zum einen, dass das Recht auf Wohnen als subjektives, d. h. als individuell einklagbares Recht auf Bundesebene installiert werden sollte. Zudem bedarf es der Verbesserung des Instruments der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Dem Recht auf Stadt kann hingegen nur eine schwächere normative Kraft zugesprochen werden. Es könnte allenfalls auf kommunaler Ebene Berücksichtigung finden. Für die Ethik der öffentlichen Verwaltung lassen sich aus der Diskussion von Maßstäben wie empowerment, special assistance und Bedarfsgerechtigkeit konkrete Anhaltspunkte gewinnen: So gilt es, Menschen aus besonders verletzlichen und sozial benachteiligten Gruppen besonders darin zu unterstützen, den Zugang zu ihnen zustehenden Leistungen und Gütern auch tatsächlich wahrzunehmen.

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