Abstract
Eine Voraussetzung bei der Erklärung von Tatsachen, welche man im gewöhnlichen wie im wissenschaftlichen Leben versucht oder fordert, ist der Gedanke, dass die betreffenden Tatsachen überhaupt einen Erklärungsgrund haben und nicht ohne jeden Grund dastehen. Man kann das nicht voraussetzen ohne die Möglichkeit einer grundlosen Tatsache auszuschliessen und so implizit dem Satz von Leibniz beizustimmen, dass es nichts gibt ohne zureichenden Grund warum es ist und nicht vielmehr nicht ist. – Aus diesem erklärenden Grund folgt die zu erklärende Tatsache mit analytischer Konsequenz, d.h. es würde sich ein realer Widerspruch ergeben, wenn der Grund da wäre und die Folge ausbliebe. Anderenfalls, wenn die Folge ausbleiben könnte, wäre kein Grund vorhanden warum sie nicht ausbleibt. Eine logische Konsequenz des Satzes vom zureichenden Grund ist, dass Sachen, welche ihrem Sosein oder Dasein nach nicht selbst begründet sind, ihren Grund haben in etwas Anderem, das schliesslich in sich selbst begründet sein muss, soll von einer hinreichenden Begründung überhaupt die Rede sein. Der Gedanke, dass es mehrere derartige, in sich selbst begründete Sachen geben könnte, ist widerspruchsvoll, in Widerstreit nämlich mit der Einheit des Seins, das für jedes Seiende eine Bedingung der Möglichkeit ist. Nur Eines gibt es, dem das Sein von sich aus zukommt. Die sog. Kausalitätsgesetze apriorischer oder empirischer Art führen den vorhergehenden Gedanken weiter, indem sie die Arten von Seienden oder Erscheinungen zu umschreiben versuchen, welche nicht in sich selbst begründet, sondern von anderen Sachen bedingt, durch andere Dinge verursacht sind. Wie mit dem Ausgeführten, mit dieser Fassung des Satzes vom zureichenden Grund, die Freiheit des menschlichen Handelns zu vereinbaren ist, erhellt daraus, dass die freie Tat, welche sich selbst setzt und ihrer selbst Herr ist, teilweise ihr eigener Grund ist. Das freie Wollen ist von nichts ausser ihm selbst eine notwendige Folge ; nichts Fremdes, nicht einmal die Willenspotenz, ist sein hinreichender Grund