Abstract
Der Wille einer Schwangeren umfasst angesichts des weiten Verständnisses des Patientinnenwillens auch die Wahl des Geburtsortes. Dazu gehört auch die Entscheidung außerklinisch zu entbinden. Um die Entscheidung frei treffen zu können, bedarf es neben der Aufklärung über Vorteile und Risiken der verschiedenen Geburtsorte auch der Möglichkeit, die Wahl überhaupt umsetzen zu können. Bei einer Unterversorgung mit Hebammen erscheint die freie Wahl des Geburtsortes nicht gesichert. Hier stellt sich daher die Frage, wie der freie Patientinnenwille gewährleistet werden kann, wenn eine Hebammenversorgung nicht garantiert ist. Muss der Staat dann handeln und diese sicherstellen? Der Beitrag geht dieser Frage nach, indem er zunächst den grundrechtlich geschützten Patientinnenwillen und dessen gesetzliche Sicherstellung herausarbeitet und dann nach Gewährleistungspflichten des Staates fragt.