Abstract
Wenn hier von „Österreich“ die Rede ist, so ist damit für den Zeitraum bis 1918 die sog. cisleithanische Hälfte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie gemeint und für den nachfolgenden Zeitraum die Republik in ihrem heutigen territorialen Umfang. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ungarn 1883/1896 erfolgte unabhängig von und nach anderen Prinzipien als in Österreich, weshalb hier auf sie nicht weiter einzugehen ist. Dagegen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das cisleithanische System nach 1918 nicht nur in der Republik Österreich, sondern auch in der Tschechoslowakei und zumindest mit gewissen Elementen auch in Polen beibehalten wurde und dort noch die gesamte Zwischenkriegszeit – z. T. sogar darüber hinaus – fortwirkte.