Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Verantwortung ggü. zukünftigen Grundrechtsträgern/Generationen nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich begründbar ist. Dazu wird auf ein grundrechtstheoretisches Konzept zurückgegriffen, das mit einem positivistischen Verständnis des Rechts kompatibel ist. Der Beitrag führt zu dem Ergebnis, dass eine Rechtfertigungslast gegenüber künftigen Grundrechtsträgern grundrechtlich begründbar ist und angesichts der positivrechtlichen Anerkennung von Menschenrechten auch bereits besteht. Die Pflichten der jeweils gegenwärtig Lebenden zugunsten künftiger Grundrechtsträger besteht allerdings grundrechtstheoretisch nicht in die ganz ferne Zukunft; hier gibt es konzeptionelle Grenzen. Der Beitrag zeigt, dass sich die ontologische Ebene und die damit zusammenhängende normative Ebene konzeptionell von der epistemischen Problematik und dessen normativer Bewältigung trennen lässt.