Het oordeel AlS waarheidsbezit: Het kennen Van de waarheid volgens st. Thomas' commentaren op de metaphysica, de Anima en perihermeneias Van aristoteles
Abstract
Die drei von uns untersuchten Werke, Metaphysicorum, De Anima und Perihermeneias, erwecken den Eindruck, eine konstante Lehre vom menschlichen Urteil und vom Erkennen der Wahrheit im Urteil zu enthalten und zwar schon dadurch, dass sie nahezu aus dem gleichen Zeitraum des Lebens des Hl. Thomas stammen. Eine nähere Untersuchung der verschiedenen Texte zeigt jedoch eine gewisse Varietät in der Betrachtungsweise. Die Lehre in Metaphysioorum ist Folgende. Im menschlichen Urteil, das ein Verbinden oder Trennen ist, ist Wahrheit als erkannt vorhanden, weil der Verstand sich der Tatsache bewusst wird, dass er in dem nicht-zusammengesetzten Begriff, welcher mit dem Zustandekommen des Urteils verbunden ist, eine Ähnlichkeit mit der erkannten Sache besitzt. Das Wahrheitsverhältnis, das hier im Spiele ist, ist das erkenntniskonstituierende Verhältnis der Konformität, durch die der Erkennende mit dem Erkannten eins wird. Die Wesensumschreibung der Wahrheit als Konformität des Verstandes mit den Dingen lässt sich so aus dem Phänomen der Erkenntnis selber erklären. Die Texte in De Anima konzentrieren sich hauptsächlich um die zweite Tätigkeit des Verstandes, das Verbinden bzw. Trennen, und um das Vorhandensein darin von Wahrheit oder Falschheit. Es treten hier vor allem zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund : das in der zweiten Tätigkeit des Verstandes Erkannte ist wahr oder falsch, im Gegensatz zur ersten Tätigkeit des Verstandes, in der man nur von einem wahren Vermögen reden kann. Und zweitens : die Verbindung bzw. Trennung hat seinen Ursprung in einer Aktivität des erkennenden Subjekts, in der dieses Subjekt selber sich sein Objekt, das heisst hier, die Verbindung oder Trennung, bildet. Es zeigt sich nun, dass gerade diese Verbindung oder Trennung wahr bzw. falsch ist, so dass die Schlussfolgerung auf der Hand liegt, dass die Frage nach dem Wahr-bzw. Falschsein des in der zweiten Tätigkeit des Verstandes Erkannten nur deshalb hier gestellt wird, weil das Objekt dieser Tätigkeit von subjektiver Herkunft ist und deshalb von sich aus noch nicht mit dem, was objektiv gegeben ist, übereinstimmt : das Subjektive kann überein stimmen mit dem Objektiven, d. h. kann wahr sein, oder es kann davon abweichen, d. h. es kann falsch sein, und es muss notwendig eins von beiden sein. Diese Präzisierungen sind aber faktisch verbunden mit dem Verschwinden der Lehre, dass in der zweiten Tätigkeit des Verstandes die Wahrheit auch als formell erkannte Wahrheit vorhanden ist. In Perihermeneias wird die Linie, welche in De Anima anfängt, weitergezogen, indem die Verbindung bzw. Trennung noch stärker in die Sphäre des Subjektiven gezogen wird. Diese subjektiv gedachte Verbindung oder Trennung ist der Gegenstand einer beurteilenden Reflexion, in der festgestellt wird, ob sie mit der objektiv vorhandenen Verbindung bzw. Trennung übereinstimmt oder nicht. Wenn der Verstand festgestellt hat, dass die subjektiv gedachte Verbindung oder Trennung mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, und er damit das Wahr-sein des Subjektiven erkannt hat, so « spricht der Verstand das Wahre aus » , indem er die Verbindung oder Trennung als objektiv annimmt oder indem er sie poniert, was ja erst das vollständige Verbinden bzw. Trennen darstellt. Dass der Gegenstand der beurteilenden Reflexion eben das Verhältnis der zwei Elemente des Urteilssatzes ist, wird kräftig bestätigt durch die Lehre vom « esse copula » . Dieses kopulative Zeitwort wird als Ausdruck des Urteils betrachtet, weil es das faktische Ineinander-sein des Einen in dem Anderen zum Ausdruck bringt. Skizzenhaft den Ablauf beschreibend, könnte man sagen, dass Metaphysicorum einen ersten Versuch darstellt, um das Lehrstück der formell als wahr erkannten Wahrheit in die aristotelische Lehre von den zwei Tätigkeiten des Verstandes einzufügen, dass dieser Versuch jedoch nach der Zwischenphase in De Anima erst in Perihermeneias völlig gelungen ist. Die Betrachtungsweise in Metaphysicorum ist im Einklang mit jener Lehre, die das Urteil als eine Identitätserklärung der im Prädikatsbegriff erkannten Sache mit der im Subjekt des Urteilssatzes gemeinten Sache sieht. Denn in diesem Fall ist eine Gegenüberstellung vom Begriff und von der darin erkannten Sache erfordert. Aus verschiedenen Texten von Metaphysicorum spricht jedoch auch eine ganz anders orientierte Auffassung von der Struktur des Urteilsinhalts. Nach dieser Auffassung, die übrigens völlig mit den Ansichten des Perihermeneias im Einklang steht, wird das eine Gegebene als in dem anderen bestehend gedacht und darüber spricht man sich aus. Damit wird es aber schwierig die Lehre von der erkannten Wahrheit noch einen Platz einzuräumen. Es gibt noch Hinweise dafür, dass die Identitätsauffassung sich vor allem auf der wörtlichen Formgebung des Urteilsinhalts gründet, dass aber das eigentliche Urteil dann schon stattgefunden hat. Trotzdem verliert die Lehre, welche Metaphysicorum enthält, damit nicht ihren Wert, denn auch in der Betrachtungsweise des Perihermeneias und nach der Lehre von der beurteilenden Reflexion, bleibt immer eine Gegenüberstellung vom Begrifflichen und Realen erfordert. Denn wenn man die gedachte Verbindung bzw. Trennung nach ihrer sachgemässen Objektivität beurteilt, so ist hier zu untersuchen, wo die Komponenten der Verbindung bzw. Trennung in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gegeben sind ; endgültig ist das in den Gegebenheiten der Sinneswahrnehmungen. Für die beurteilende Reflexion ist also eine ausdrückliche Beobachtung der Phantasmen erforderlich und darin findet die Gegenüberstellung vom Begrifflichen und Realen statt. Ausserdem bietet diese Beobachtung der Daten der Sinneswahrnehmung den Grund für die letzte Urteilsphase des Bestätigens oder Ponierens, weil das erkennende Subjekt darin Kontakt mit dem Realitätsgebiet hat, wohin der Erkenntnisinhalt durch die Affirmation verwiesen wird. Im menschlichen Urteil ist also eine doppelte erkannte Wahrheit : einerseits die Wahrheit des anfangs subjektiv konstruierten Objekts, andererseits die Wahrheit des erkennenden Vermögens, das in seiner begrifflichen Erkenntnis mit der erkannten Realität gleichförmig ist. So zeigt sich, dass das menschliche Urteil auch das doppelte Manko der nichtzusammengesetzten Begriffserkenntnis beseitigt, und zwar das Partiell-sein, indem man im Urteil eine Verbindingslinie mit anderen Aspekten des Totalobjekts zieht, und das Abstrakt-sein, indem die Affirmation die Erkenntnisinhalte zur Realität, aus der sie genommen wurden, zurückführt