Abstract
Zusammenfassung In Deutschland verlangt das Transplantationsgesetz die Zuteilung von postmortal gespendeten Organen nach den Kriterien der Dringlichkeit und der Erfolgsaussicht. Der herrschenden Auffassung zufolge darf die Erfolgsaussicht hierbei jedoch lediglich den Charakter einer Minimalnutzenschwelle annehmen. Eine darüber hinausgehende Gewichtung von Erfolgsaussichten soll zudem nicht mit der Lebenswertindifferenzkonzeption des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren sein, die aus dem Gleichheitsgrundsatz sowie aus der Menschenwürde abgeleitet wird. Gerhard Dannecker argumentiert, diese im juristischen Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung sei weniger zwingend, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Seiner Auffassung zufolge lässt sich aus der Lebensschutzgarantie in Artikel 2 der Verfassung eine Pflicht ableiten, die vorhandenen Ressourcen möglichst effektiv einzusetzen. Zwar dürfe Effizienz hier tatsächlich nicht bedeuten, dass die Funktionsdauer der vorhandenen Organe über das Gesamtkollektiv aller Patienten hinweg utilitaristisch zu maximieren sei - eine Pflicht zur Rettung einer möglichst großen Anzahl an Menschen lässt sich ihres Erachtens jedoch durchaus rechtfertigen.