Abstract
ZusammenfassungZumindest bei bestimmten Gruppen kann die Aneuploidietestung im Rahmen der PID für die Schwangerschaft medizinisch sinnvoll sein. Die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland scheint die PID auf eine Chromosomenfehlverteilung im Embryo nicht auszuschließen; diese Testung muss aber im Einzelfall begründet und von der Frau bei einer PID-Ethikkommission beantragt werden. Der Artikel untersucht die Frage aus ethischer und rechtlicher Sicht, ob prinzipielle Gründe dagegen stehen, dass die zuständigen Ethikkommissionen Anträgen auf die Durchführung von Aneuploidietests zustimmen. Es können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden, in denen Aneuploidietests Teil von unterschiedlichen Handlungen werden und entsprechend unterschiedliche ethische Implikationen aufweisen: Das Ziel der IVF kann (i) der Aneuploidietest selbst sein, oder (ii) die IVF kann eine indizierte Unfruchtbarkeitsbehandlung sein, bei der man auch PID und Aneuploidietests durchführen kann, oder (iii) die PID ist indiziert zur Vermeidung einer Erbkrankheit oder Chromosomenschädigung und Aneuploidie kann in dieser Situation ein Zufalls- oder ein Zusatzbefund werden. Ethische Argumente, die grundsätzlich gegen eine Zulässigkeit von Aneuploidietests sprechen könnten, sind die Vermeidung einer Diskriminierung von Menschen mit Aneuploidien und der Embryonenschutz. Sie könnten gegen das Fallszenario (i) erhoben werden, aber nicht gegen (ii) und (iii). Es gibt aber mindestens drei ethische Argumente, die für die Zulässigkeit sprechen: die „gute Praxis“ der IVF, die Pflicht gegenüber dem entstehenden Kind und die Mitsprache des Paares. Ergebnis: Es ist aus rechtlichen und ethischen Gründen nicht ausgeschlossen und deshalb in Deutschland durch die zuständigen PID-Kommissionen offen zu diskutieren, ob Aneuploidietests in der PID möglich werden.